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Tierschutz Meldungen

Was bei der Meldung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz unbedingt zu beachten ist!

Seit 01.01.2005 gilt in ganz Österreich ein BUNDESTIERSCHUTZGESETZ, dh. es gilt in allen Bundesländern gleich. Für die Vollziehung und Kontrolle ist die jeweilige BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT verantwortlich.

 

Geregelt sind (Auszug):

 

* Die Pflichten eines Tierhalters

* Das Verbot der Tierquälerei

* Das Verbot bestimmter Eingriffe an Tieren

* Das Töten von Tieren

 

In Österreich sind Tiere keine Sache, sondern gelten auch laut Gesetz als empfindungsfähige Lebewesen!

Tiere sind in Österreich vor ungerechtfertigter Tötung und vor ungerechtfertigter Zufügung von Schmerzen geschützt!

 

 

Die wichtigsten Gesetze (kurzer Auszug):

 

Verbot der Tierquälerei (§ 5 TSchG)

- Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigten Schmerz, Leid oder Schaden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Hierzu zählen auch Qualzüchtungen, Geräte zur Ausbildung von Tieren, schädliche Umwelteinflüsse, Bewegungseinschränkungen und Vernachlässigungen

 

Verbot von Eingriffen (§ 7 TSchG)

- Schmerzhafte Eingriffe sind verboten!

Hierzu zählen zB Kupieren von Ohren, Schwänzen, Schnäbeln, Flügeln, das Durchtrennen von Stimmbändern, das Entfernen von Krallen, Zähnen und Duftdrüsen

 

Verbot der Tötung ($ 6 TSchG)

- Die Tötung gesunder Heimtiere ist verboten! Auch überzählige oder unverkäufliche Tiere dürfen nicht getötet werden. Tiere dürfen nur aus Gründen von schwerer Krankheit, Verletzung oder unzumutbarem Gesundheitszustand getötet werden. Nur ein Tierarzt darf dies bestimmen und durchführen und muß es nachher auch begründen können. Das Erschießen, Erschlagen und andere Praktiken zur Beseitigung von überschüssigen Tieren ist verboten!

 

Bestrafung:

Bei einer Übertretung der oben genannten Gesetze werden Strafen von 3.750,- Euro bis 7.500,- Euro verhängt!

Es ist auch zu bestrafen, wer es duldet, daß eine unter seiner Aufsicht oder Erziehung stehende Person (zB Kind) gegen die Tierschutzgesetze verstößt! Auch der VERSUCH ist strafbar!

 

Zum Nachlesen:

Unsere gesamten Tierschutzgesetze in der aktuell geltenden Fassung:

 

TIERSCHUTZGESETZE; ÖSTERREICH - Bundesministerium für Gesundheit

 

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WAS IST ZU TUN BEI VERSTÖSSEN?

WO UND WIE SOLL MAN ES MELDEN?

 

GANZ WICHTIG: Irgendwelche vagen Angaben, Vermutungen oder anonymes Melden von Vermutungen ohne Beweise nützt GAR NICHTS! Genau so wie man auch sonst Anzeigen nur dann tätigen kann, wenn man selbst dazu bereit ist auszusagen und die Täter und/oder die genaue Tat zumindest beschreiben oder irgendwie beweisen kann, so muß man auch bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz folgende Sachen angeben können:

 

* WANN und WO hat der Verstoß stattgefunden?

 

* WER hat gegen das TSchG verstoßen bzw können Sie die Person beschreiben?

(Wenn Sie keine genauen Angaben darüber haben, dann kann trotzdem eine Anzeige gegen ANONYM gemacht werden, damit der Vorfall gemeldet ist und die Polizei Nachforschungen unternimmt.)

 

* WAS ist konkret passiert? Können Sie genaue Angaben bezüglich des Vorfalles machen?

Wo sind sie gestanden bzw von wo aus haben Sie alles beobachtet?

Haben sie zB Fotos gemacht? Können Sie eine Skizze über den Vorfall zeichnen

oder den Tathergang einem Beamten genau in Worten schildern?

 

* Gibt es noch weitere Zeugen und können Sie diese nennen?

 

* Sind Sie bereit, im Rahmen eines Verfahrens eine ZEUGENAUSSAGE zu machen?

 

Falls Sie einige dieser Fragen mit JA beantworten können, müssen Sie den Vorfall umgehend zur Anzeige bringen und melden!


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Mögliche Meldestellen:

 

In Österreich ist die jeweilige BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT zu informieren. Die Kontaktdaten der Bezirke finden Sie hier:

 

TIROL: www.tirol.gv.at

SALZBURG: www.salzburg.gv.at

VORARLBERG: www.vorarlberg.at

OBERÖSTERREICH: www.land-oberoesterreich.gv.at

NIEDERÖSTERREICH: www.noe.gv.at

WIEN: www.wien.gv.at

BURGENLAND: www.burgenland.at

KÄRNTEN: www.ktn.gv.at

STEIERMARK: www.steiermark.gv.at

 

Falls Ihnen der zuständige TIERSCHUTZOMBUDSMANN des jeweiligen Landes bekannt ist, können Sie Ihre Meldung auch bei ihm tätigen, andernfalls genügt es bei der Bezirkshauptmannschaft auszusagen bzw den Vorfall dort zu melden.

 

Meldungen an einen Tierschutzverein oder auch an einen vom Land geförderten Tierschutzverein gelten NICHT als Anzeige!

 

Für die Kontrolle, Einhaltung und Bestrafung ist nur die BEZIRKSBEHÖRDE verantwortlich!

 

Ein Tierschutzverein kann nur als Vermittler helfen, ob er dagegen etwas unternimmt oder einen solchen Vorfall an die Behörde weitermeldet, ist in vielen Fällen leider unwahrscheinlich und zwar deshalb, weil er KEIN direkter Zeuge des Vorfalls ist und deshalb in jedem Fall auf die ZEUGENAUSSAGE des Melders angewiesen ist! Ohne eine solche Zeugenaussage passiert bestimmt NICHTS!  

 

Niemand muß bei einer Anzeige oder Zeugenaussage Angst vor irgendjemanden oder irgendetwas haben!

Soche Angst ist in jedem Fall unberechtigt.

 

Denken Sie bitte an das arme Tier und an das grausame Vergehen, welches gegen dieses Tier begangen wurde; helfen Sie nicht dem Täter, damit er ohne Strafe davonkommt und er solche Vergehen in Zukunft (ungestraft) wiederholen kann!

Interessanterweise fällte es den Menschen immer noch leichter, zB Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz oder andere Übertretungen anzuzeigen, dabei wären grausame Vorfälle von unerlaubten Tötungen oder Tierquälerei wesentlich schwerwiegender und in vielen Fällen könnte wirkungsvoll etwas dagegen unternommen werden,

damit solche Sachen in Zukunft nicht mehr so häufig passieren und Tiere nicht mehr so viel Leid

durch uns Menschen ertragen müßten!

 

 

 

Habt Mut zur Aussage!

Schaut nicht weg!

 

 

HAUS DER TIERE, 2014